Nachfolgend können Sie die Satzung der Sportgemeinschaft 1905/20 Weinsheim e.V. nachlesen. Vervollständigt wird diese durch die Geschäftsordnung, Finanzordnung, Jugendordnung und Ehrungsordnung. Die Satzung sowie deren übrigen Ordnungen stehen hier außerdem als Download bereit:
PDF-Download Satzung und Ordnungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 29. September 1972 in Weinsheim gegründete Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft 1905/1920 Weinsheim e.V. Der Verein entstand durch die Fusion des Turnverein 1905 und des Fußball club „Victoria“ 1920 und hat seinen Sitz in Weinsheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Seine Vereinsfarben sind schwarz-weiß.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Diese Mitgliedschaft wird beibehalten.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd
    sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
    schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen!

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßrahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen!

§ 5 Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Mitarbeiterkreis
c) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des Vorstandes
    b) Kassenbericht, Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    a) von den Mitgliedern
    b) vom Vorstand
    c) vom Mitarbeiterkreis
    d) von den Ausschüssen
    e) von den Abteilungen
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§ 9 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die stv. Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz-, Geräte- und Hauswarte
e) Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
d) Kassenprüfer

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet:
    a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und zwei Beisitzern
    b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Ressortleitern für Jugendsport, Frauensport, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen und den Abteilungsleitern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
  3. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    b) die Bewilligung von Ausgaben
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 11 Ausschüsse

  1. Für die Bereiche Jugendsport, Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen werden Ausschüsse gebildet. Diese tagen unter ihren zuständigen Leitern und setzen sich wie folgt zusammen:
    a) Jugendsport
    Ressortleiter fur Jugendsport je Abteilung ein Jugendwart sowie je nach Bedarf die Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit und für Veranstaltungen
    b) Öffentlichkeitsarbeit
    Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit, zwei Beisitzer sowie je nach Bedarf die übrigen Ressortleiter
    c) Veranstaltungen
    Ressortleiter für Veranstaltungen zwei Beisitzer sowie je nach Bedarf die übrigen Ressortleiter
  2. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
  3. Die Satzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange von höchstens DM 100,– im Einzelfall eingehen; höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle aller Gremien sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

Zusatzklausel: (Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.06.2001)
Die nächsten Vorstandswahlen finden im Jahr 2002 statt. Bei diesen Wahlen wird
der/die 1. Vorsitzende,
der/die Geschäftsführer/in und
der/die 1. Beisitzer/in
wieder für 2 Jahre,
der/die 2. Vorsitzende,
der/die Schatzmeister/in und
der/die 2. Beisitzer/in
für diese Wahlperiode aber nur für ein Jahr und im Jahr 2003 dann wieder im Turnus von zwei Jahren gewählt.

Die stellvertretenden Abteilungsleiter/innen der Abteilungen Fußball, Jugendfußball, Turnen, Tischtennis und Volleyball werden im Jahr 2002 nach gleichem Modus nur für ein Jahr gewählt. Alle übrigen Positionen im Gesamtvorstand werden im Jahr 2002 für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins sowie eventuelle Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder, des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfählg, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Weinsheim, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen, in den Räumen des Vereins und bei Veranstaltungen. Bei Sportunfällen haftet die Unfall- und Haftpflichtversicherung des Vereins, laut Rahmenverträge über die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung für die Vereine und deren Mltglieder, der Sportbund Rheinland und der Sportbund Rheinhessen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt, und die Satzung vom 26.1.1974 wird hiermit ungültig.

Weinsheim, 18. Februar 1978

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